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18.09.2008 - Kein Beamter ohne Amt
Der Berliner Kläger arbeitete früher in einem der Bezirksämter, wurde wegen einer Zusammenlegung mehrerer dieser Stadtteilbehörden aber nicht mehr gebraucht. 2004 wurde er in den neu geschaffenen Stellenpool versetzt. Von dort wird er je nach Bedarf in verschiedene Berliner Behörden verschickt. Eine solche Tätigkeit "nach Art von Leiharbeitnehmern" ist jedoch bei Beamten nicht zulässig, befand das Bundesverwaltungsgericht. Das Grundgesetz sichere dem Beamten "ein seinem Status entsprechendes Amt" zu. Im konkreten Fall war die Versetzung allerdings schon aus formalen Gründen rechtswidrig und eine Vorlage des Stellenpoolgesetzes an das Bundesverfassungsgericht daher nicht möglich.
Ähnlich hatte das oberste Verwaltungsgericht bereits 2006 die Telekom verpflichtet, die rund 10.000 in ihre "Personalservice-Agentur Vivento" versetzten Beamten angemessen zu beschäftigen. Den nun klagenden Beamten hatte die Telekom stattdessen verpflichtet, sich intern auf offene Stellen zu bewerben. Weil er dies nicht tat, sprach die Telekom eine Missbilligung aus und drohte weitere Sanktionen an. Auch hier hatte der Beamte Erfolg: Nicht er, sondern die Telekom müsse dafür sorgen, dass er eine angemessene Beschäftigung finde, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
(18.09.2008 / Quelle: © 2008 AFP)



