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20.08.2008 - RATGEBER: Schutz vor dem Informationshunger der Wirtschaft

Computernutzerin
Welche Daten dürfen Firmen speichern?
Jedes Unternehmen darf die Informationen sammeln, die es zur Pflege einer Kundenbeziehung braucht. So speichern Banken beispielsweise neben den persönlichen Daten des Kontoinhabers auch jede Kontobewegung. Spezialisierte Adresshändler dagegen dürfen laut Bundesdatenschutzgesetz aber nur eine eng umgrenzte Zahl von Daten sammeln - auch ohne Einwilligung des Verbrauchers: Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf sowie akademische Grade und Titel. Juristen bezeichnen diese Regelung als "Listenprivileg".
Ist der Handel mit Verbraucherdaten ohne Einschränkung erlaubt?
Nein. Unternehmen dürfen ohne zusätzliche Einwilligung nur die Informationen weitergeben, die ihnen das Listenprivileg gewährt. Bei ausdrücklicher Zustimmung können sie aber auch andere persönliche Daten weitergeben. So gibt es in Preisausschreiben oft geschickt getarnte Einwillungsklauseln. Hier heißt es beispielsweise häufig: "Ich stimme der Nutzung meiner Daten zu Werbezwecken zu."
Wie kommen die Unternehmen in den Besitz meiner Daten?
Neben den Preisausschreiben nutzen Adresshändler häufig öffentliche Quellen wie Telefon- und Adressbücher, E-Mail-Verzeichnisse oder private Internet-Seiten, teils auch Zeitungsanzeigen als Informationsquelle. Daneben machen die Firmen auch sogenannte Haushaltsumfragen, bei denen sie Detailinformationen bei den Verbrauchern abfragen. Attraktive Preise sollen die Verbraucher häufig zur Teilnahme bewegen.
Wie nutzen die Firmen die Informationen?
Die Adresshändler füttern ihre Datenbanken mit den Detailinformationen. Unternehmen, die die Verbraucherdaten der Adresshändler nutzen, sieben dann aus den teils gigantischen Datenbeständen aus, wer als attraktiver Kunde in Frage kommt. Danach können gezielt Werbebriefe verschickt oder Telefonanrufe gestartet werden.
Wie kann ich den Handel mit meinen Daten verhindern?
Verbraucher können Unternehmen jederzeit die Weitergabe ihrer Daten untersagen - auch den Adresshändlern. Eine entsprechende schriftliche Erklärung könnte beispielsweise lauten: "Ich widerspreche der Nutzung oder Übermittlung meiner Daten für Werbezwecke und für die Markt- oder Meinungsforschung." Durch eine solche Erklärung verbieten Verbraucher den Unternehmen auch, die Zusendung jeglichen Werbematerials.
Wie kann ich mich gegen Werbebriefe wehren?
Die Datenschutzbeauftragte von Nordrhein-Westfalen empfiehlt Verbrauchern, sich hierzu in die sogenannte Robinson-Liste beim Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV) eintragen zu lassen. Der DDV gibt die Eintragung an seine Verbandsmitglieder weiter, zu denen auch viele Adresshändler gehören.
Was ist bei Werbeanrufen zu tun?
Werbeanrufe sind verboten. Verbraucher sollten entweder einfach auflegen oder versuchen, den Namen des anrufenden Unternehmens herauszufinden. Die Verbraucherzentralen sammeln diese Daten und leiten unter Umständen rechtliche Schritte ein.
(20.08.2008 / Quelle: © 2008 AFP)



