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15.08.2008 - Warnung vor untergeschobenen Telefonverträgen

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Warnung vor untergeschobenen Telefonverträgen
Berlin (AFP) - Verbraucherschützer haben vor untergeschobenen Verträgen von Telefonanbietern gewarnt. Im Fall eines jetzt von den Verbraucherschützern abgemahnten Unternehmens seien den Betroffenen Auftragsbestätigungen für so genannte Preselection-Verträge zugeschickt und die Umstellung des Telefonanschlusses angekündigt worden, obwohl die Empfänger der Schreiben dies gar nicht bestellt hätten, teilte die Verbraucherzentrale Berlin mit. Betroffene hätten sich beklagt, solche Verträge erhalten zu haben, ohne je Kontakt mit dem Unternehmen - der StarCom Telekommunikation - gehabt zu haben. Eine StarCom-Stellungnahme war auf Anfrage zunächst nicht zu erhalten.

Eine Frau wandte sich nach Angaben der Verbraucherzentrale wegen eines derartigen Vertrags an die Verbraucherschützer und schrieb: "Das StarCom-Unternehmen kennen wir nicht", sie sei nie angerufen worden, und es habe auch keine Werbung an der Haustür gegeben. Eine andere Verbraucherin berichtete demnach, sie habe sich lediglich auf der Straße an einem Rubbellos-Spiel beteiligt und dabei 120 Telefonie-Freiminuten gewonnen. Sie habe nichts unterschrieben und erklärt, den Telefonanbieter nicht wechseln zu wollen. Zwei Wochen später sei ihr dennoch eine Auftragsbestätigung von StarCom für einen Preselection-Vertrag ins Haus geflattert.

Einige Kunden hätten eine Vertragskopie angefordert und festgestellt, dass die Unterschrift auf dem Vertrag der eigenen nicht im geringsten geähnelt habe und auch das Geburtsdatum falsch gewesen sei, hieß es weiter. In einem Fall sei einer Frau eine angeblich von deren Ehemann unterzeichnete Bestellung vorgelegt worden - der allerdings bereits vor Jahren gestorben sei. Wer als Verbraucher eine derartige Vertragsbestätigung erhalte, solle umgehend dem angeblichen Vertrag per Einschreiben widersprechen, empfahl ein Jurist der Verbraucherzentrale. Keinesfalls sollten sich die Betroffenen einschüchtern lassen, denn im Streitfall müsse das Unternehmen den Vertragsschluss beweisen.

(15.08.2008 / Quelle: © 2008 AFP)