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16.07.2008 - Einwilligungsklausel bei Payback teilweise unwirksam

Payback-Karte
Zuvor hatte das Oberlandesgericht München die Klage abgewiesen. In der beanstandeten Einwilligungsklausel erklären sich Payback-Teilnehmer per Unterschrift damit einverstanden, dass ihre Kundendaten für Werbung per Post, SMS oder E-Mail-Newsletter sowie zur Marktforschung von der Payback-Betreiberin Loyalty Partner GmbH und den Partnerunternehmen gespeichert und genutzt werden. Payback-Nutzer müssen diese Daten allerdings nicht freigeben: Sie können unmittelbar vor dem Unterschriftsfeld ein Kästchen ankreuzen, zu dem es heißt: "Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird". Nach Ansicht der Verbraucherschützer machen die Vertragsklauseln nicht hinreichend klar, dass ein Konsument womöglich zum "gläsernen Kunden" wird, falls er die Verwendung seiner Daten für an ihn gerichtete Werbung und zur Marktforschung zulässt.
Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, wonach Werbung per elektronischer Post für den Verbraucher mit einer nicht zumutbaren Belästigung verbunden sei, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliege. Diese Einwilligung müsse aber durch eine gesonderte Zustimmungserklärung erteilt werden. "Eine solche Erklärung ist nicht schon in der Unterschrift zu sehen, mit der der Kunde das auf Rabattgewährung gerichtete Vertragsangebot annimmt", urteilte der VIII. Zivilsenat. Dagegen sei die Payback-Klausel mit Blick auf Werbung per Post nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zu beanstanden.
Auch in zwei weiteren Punkten konnten sich die Verbraucherschützer nicht durchsetzen. So bleibt es nach dem BGH-Urteil zulässig, dass im Anmeldeformular des Kundenkarten-Anbieters das vollständige Geburtsdatum erfragt wird. Auch dürfen die beteiligten Partner des Rabattsystems Informationen über eingekaufte Waren und Dienstleistungen an Payback weiterleiten.
(16.07.2008 / Quelle: © 2008 AFP)



