IT-Recht
Bundesrat beschließt Novelle der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Die TKÜV
Die Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation, oder kurz Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV), wurde am 22. Januar 2002 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (heute: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) erlassen.
Die bisher 27 Paragraphen regeln den verfahrenstechnischen Ablauf der Überwachung von Telekommunikationsvorgängen in Deutschland. Der Begriff "Telekommunikation" umfasst dabei Sprache und Daten gleichermaßen.
Die Grundlage der Überwachung, wann-wer-warum überwacht wird, bilden allerdings andere Gesetze. Explizit zu nennen sind der Paragraph 3 des Artikel 10-Gesetzes (Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses), Teile des Zollfahndungsdienstgesetzes, der Paragraph 100a der Strafprozessordnung sowie der Paragraph 110 des Telekommunikationsgesetzes. An letztgenannter Stelle ist auch festgehalten, dass die Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen "auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation" bereitstellen müssen. So beispielsweise die Hardware zur Überwachung und auch die Übergabeschnittstellen zur Übermittlung der aufgezeichneten Kommunikationsvorgänge an die Überwachungsinstanzen.
Die berechtigten Überwachungsinstanzen sind neben dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Zollkriminalamt und der Generalbundesanwaltschaft auch einige Landesbehörden.
Ausweislich der Begründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) dient das TKÜV "der Sicherstellung der Rechte der durch Überwachungsmaßnahmen nicht betroffenen Bürger, [der] Berücksichtigung der Belange der zur Überwachung berechtigten Stellen und [der] Wahrung der Interessen der [...] betroffenen Unternehmen."
Die Novelle der TKÜV
Mit der Novelle vollzieht der Gesetzgeber die Anpassung der TKÜV und seiner nun 31 Paragraphen an neue gemeinschaftsrechtliche Vorgaben. Bereits im Frühjahr 2005 wurde der geänderte Gesetzesentwurf der EU-Kommission zur europarechtlichen Prüfung, der so genannten Notifizierung, vorgelegt.
Grundlage für die Novelle sind die Anpassung der TKÜV an das im letzten Jahr in Kraft getretene Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie die Miteinbeziehung erweiterter landesrechtlicher Kompetenzen in der Überwachung der Telekommunikation. Diese Rahmenbedingungen treten vor den neu geschaffenen Rechtsgrundlagen allerdings in den Hintergrund.
Vor allem Paragraph 4 der Novelle sorgt für Gesprächsstoff. Er schafft die verordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die so genannte Auslandskopfüberwachung: Die Überwachung von Kommunikationsvorgängen mit dem Ziel ausländischer Rufnummern. Im Klartext: Anrufe von einem beliebigen deutschen auf einen bestimmten ausländischen Telefonanschluss und damit die Teilüberwachung eines ausländischen Telefonanschlusses. Diese Überwachung findet zwar an einem bundesdeutschen Knotenpunkt - dem "Auslandkopf" - statt, betrifft aber Bürger anderer Nationen - und anderer Rechtsräume. Nutzer und Branchenvertreter bezweifeln, dass die Überwachung ausländischer Bürger mit geltendem Verfassungs- und Völkerrecht vereinbar ist. Der Gesetzgeber hält die Auslandskopfüberwachung für zulässig und verweist darauf, dass die Überwachung auf nationalem Territorium stattfindet.
Aber nicht nur der Lauschangriff auf ausländische Bürger steht zur Debatte. Vor allem Datenschützer kritisieren seit den ersten Entwürfen die ihrer Meinung nach wesentlich zu weit reichenden Überwachungsoptionen in Gestalt von Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis. "Insgesamt zeichnet sich eine alarmierende Entwicklung ab: Die gesetzlichen Grundlagen der Überwachung werden auf Bundes- und Landesebene stetig ausgeweitet. Gleichzeitig hat die Bundesregierung gerade festgestellt, dass die Anzahl der Überwachungsfälle sprunghaft angestiegen ist. Was früher wegen des schweren Grundrechtseingriffs als absolutes Ausnahmeinstrument galt, avanciert langsam zum Standardmittel", so Volker Kitz, Rechtsexperte beim Branchenverband BITKOM.
Wenig zufrieden zeigte sich die Branche auch mit der geplanten und noch umzusetzenden Umverteilung der finanziellen Lasten der Abhörmaßnahmen. Der Beschluss des Bundesrates fordert die Regierung in Ergänzung der TKÜV zur Vorlage einer Verordnung zur finanziellen Aufwandsentschädigung der Dienstleister auf. Volker Kitz sieht die neue Bundesregierung in der Pflicht: "Es kann nicht sein, dass die Pflichten der Unternehmen ständig ausgeweitet werden, eine Entschädigungsregelung aber still in der Schublade schlummert. Der Staat muss von Verfassungs wegen die Kosten zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben tragen".
Die Hoffnung der Branche, dass vor allem kleinere und mittelständische Dienstleister von der Pflicht der Bereitstellung und Installation der Überwachungsschnittstellen befreit werden würden, haben sich nicht erfüllt. Lediglich Telekommunikationsdienstleister mit weniger als 1.000 Anschlüssen bleiben von der Investitionslast entbunden. So kleine TK-Unternehmen gibt es in Deutschland jedoch nicht. Diese Regelung entspricht der Fassung der TKÜV von 2002.
Ob die neue Bundesregierung die Dienstleister finanziell ausreichend zu entschädigen vermag, bleibt abzuwarten. Die laute Kritik an der TKÜV dürfte auch durch ihre Novelle nicht leiser werden. Trotz aller Bedenken von Nutzern und Datenschützern muss festgehalten werden, dass die TKÜV nicht die rechtlichen Grundlagen für den Lauschangriff bereitstellt. Sie ist lediglich das HOW-TO und regelt die Verfahren. Die Rechtsprechungspraxis wird die Wirkung des "großen Lauschangriffs" wesentlich stärker beeinflussen können, als die Verfahrensregeln aus der TKÜV. Die Notwendigkeit der Verfahrensregulierung steht außer Frage. Für die Bundesregierung und den Bundesrat auch in dieser Form. So erläutert die Begründung der Verordnung in Abschnitt C, Drucksache 631/05, unmissverständlich:
C. Alternativen
keine




