IT-Recht
Onlineshops müssen auch bei falscher Preisauszeichnung liefern
Im konkreten Fall bot ein Internethändler ein Nokia 7650 Mobiltelefon günstig an. Der Normalpreis von 699 Euro war durchgestrichen, der neue Preis mit der Zeile "Jetzt nur 14,95" deklariert. Ein Kunde bestellte zwei dieser Geräte und erhielt daraufhin eine automatsche Auftragsbestätigung per E-Mail. Nachdem der Händler den Fehler entdeckte, verweigerte er die Lieferung mit der Begründung, dass der Irrtum "erkennbar gewesen sei" und er den Kaufvertrag rückgängig machen könne. Vermeintlich habe der Webmaster den Preis für die Handytasche dem Gerät zugeordnet.
Das Amtsgericht folgte dieser Darstellung nicht und verurteilte den Verkäufer zur Lieferung der Geräte zum Gesamtpreis von 29,90 Euro. Maßgeblich dafür sei der Zusatz "Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse" in der E-Mail gewesen. Damit habe der Händler unmissverständlich klar gemacht, dass er zum angegebenen Preis liefern würde. Die E-Mail könne auch nicht als "ledigliche Eingangsbestätigung" angesehen werden, da der Kunde aufgrund dieser Formulierung von der Wirksamkeit des Kaufvertrages ausgehen konnte. Rechtsmissbrauch sei dem Kunden also nicht vorzuwerfen.
In der Begründung führte das Gericht an, dass ein Preis von 14,95 Euro für ein Handy nicht derart ungewöhnlich sei, so dass ein Käufer von einer offensichtlichen Verwechslung ausgehen müsse. Darüber hinaus seien Verbraucher auch nicht zum Preisvergleich verpflichtet, sondern dürfen sich auf Preisangaben der Anbieter verlassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Verkäufer Berufung beim Landgericht Hamburg eingelegt hat.
Amtsgericht Hamburg-Barmbeck, Az.: 822 C 208/03




