IT-Recht


Dürfen Internetagenturen Domains auf Namen ihrer Kunden anmelden?

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Nicht, wenn es nach dem Oberlandesgericht Celle in Niedersachsen geht. In einem aktuellen Fall hatte eine Internetagentur für einen Kunden eine Domain auf eigenen Namen eintragen lassen und dies als Teil eines Auftrags zur Website-Erstellung angeboten. Nach dem Urteil steht eine Domain auch formal nur dem Namensträger zu, eine Agentur darf sich deshalb auch nicht bei der Denic als Inhaber eintragen lassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Revision beim Bundesgerichtshof ist gestattet, da es sich um eine "Grundsatzfrage" handele. Von Quellen: Oberlandesgericht Celle, heise.de

Die Agentur hatte sich im April 1999 beauftragen lassen, eine Namensdomain zu reservieren und die entsprechende Homepage zu erstellen. Registrieren ließ der Internetdienstleister die Domain unter eigenem Namen, nicht unter dem des Kunden, der die Homepage bis heute nutzt. Der Prozessgegner erwirkte im Juli 2001 einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der Denic. Dieser bedeutet zunächst nur, dass die Registierungsbehörde nach Kündigung des laufenden Vertrags berechtigt ist, einen Auftrag zur Registrierung der Domain für einen neuen Auftraggeber abzulehnen.

Als der Kläger daraufhin auf Freigabe der Domain drängte, berief sich die Agentur darauf, dass sie die Domain schon im April 1999 für den Kunden habe registrieren lassen. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche Domain-Rechte an die Firma abgetreten worden. Anschließend habe die Agentur die Domain nur noch verwaltet.

Der Kläger wollte sich als Internetdienstleister selbstständig machen und die umstrittene URL für die Eigenwerbung nutzen. Im Prinzip klagte er als Namensinhaber auf Herausgabe, da der Agenturkunde mit ähnlichem Namen nicht als Inhaber eingetragen ist. Die Agentur wies das zurück, allein durch die vorgenommene Registrierung habe sie ein "eigenes Recht an dem Namen für sich" in Anspruch genommen.

In der ersten Instanz war die Klage zurückgewiesen worden. In der Berufungsverhandlung gab das Oberlandesgericht Celle jetzt dem Kläger Recht. Nach § 12 BGB "kann der zum Gebrauch eines Namens Berechtigte, wenn sein Interesse dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor", hieß es in der Begründung. Die Internetagentur habe allein durch die Registierung unbefugt den Namen gebraucht. Für nichtig hielt das Gericht den Einwand der Agentur, Inhaber der Domain sei die beauftragende Firma, weil bereits 1999 sämtliche Rechte an der Domain an sie übergegangen seien. Dieses Vorgehen hätte nur Wirkung, wenn formal die Domainregistrierung gekündigt und neu beantragt worden wäre. Das war durch den Dispute-Eintrag im Sinne von Agentur und Kunden nicht praktikabel.

Wichtig in der Urteilsbegründung ist wohl vor allem Folgendes: " Der Namensträger kann einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen. Als schuldrechtliche Abrede begründet eine solche Gestattung allerdings kein eigenes Namensrecht des Beklagten." Sprich: Mit einem Registrierungsauftrag gehen keine Rechte zur Benutzung des Namens an den Auftragnehmer über. Da die Denic die Registrierung rein nach zeitlicher Priorität vornimmt, bleibt das Recht auf Priorität bei der Namensnutzung unberührt.

Praktisch heißt das: "Soweit Internetprovider oder Web-Agenturen für ihre Kunden einen Internetauftritt mit dem Namen der Kunden planen und durchführen wollen, können sie die Registrierung der InternetDomain im Namen und in Auftrag des jeweiligen Kunden beantragen. Ihr Interesse, selbst Inhaber der Domain mit dem Namen des Kunden zu werden, um den Kunden an sich zu binden, muss gegenüber dem Interesse der Träger des bürgerlichen Namens zurücktreten. Außerdem stellt es eine einfache und praktikable Regelung dar, die InternetDomain beim Vorliegen mehr als einer Anmeldung regelmäßig nach der Priorität unter denjenigen zu verteilen, die eigene Rechte an dem Namen haben." Das OLG Celle hat weitere Feinheiten des Rechts an Namen und Domain in seiner ausführlichen Urteilsbegründung (Aktenzeichen 13 U 213/03) angeführt. Der Volltext ist unter http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/ abrufbar.

Zu voreiligen Schlüssen besteht allerdings kein Grund. Das Infoportal http://www.heise.de/ hält zwar eine neue Prozesslawine um Domainrechte für möglich. Doch erst sei das Revisionsverfahren am Bundesgerichtshof in Karlsruhe abzuwarten, das ausdrücklich zugelassen wurde, da es sich hier um eine "Grundsatzfrage" handle. Außerdem betrifft das Urteil ausdrücklich nur bürgerliche Namen und damit Firmen, die solche in ihrer Fimierung führen.

 

 


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