IT-Recht
Geringere Haftung für Hyperlinks
Hyperlinks sind nach Auffassung der Bundesrichter ein zusätzliches Dienstleistungsangebot. Es sei zulässig, in einem Bericht ein Unternehmen und dessen Internetadresse zu nennen. Nichts anderes gelte, wenn die Anwahl der Internetadresse durch einen Hyperlink vereinfacht werde. "Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der Linksetzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen."
Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein. Nämlich wenn ein Hyperlink nach einer Abmahnung oder Klageerhebung aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.
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